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   LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2023 - L 9 SO 424/21   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2023 - L 9 SO 424/21 (https://dejure.org/2023,33208)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.05.2023 - L 9 SO 424/21 (https://dejure.org/2023,33208)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. Mai 2023 - L 9 SO 424/21 (https://dejure.org/2023,33208)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2023 - L 9 SO 424/21
    Der Leistungserbringer ist bei der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs nicht notwendig beizuladen (BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R), ungeachtet dessen hat der Senat beide Leistungserbringer (einfach) beigeladen.

    Dabei handelte es sich eine Sachleistung, denn die Grundsätze zur Kostenübernahme im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis gelten auch bei ambulanten Leistungen (zur Montessori-Therapie BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R; zur Petö-Therapie BSG Urteil vom 28.08.2018 - B 8 SO 5/17 R).

    Entscheidend ist mithin nicht, in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt (BSG Urteile vom 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R und vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R).

    Denn auch wenn eine solche fehlen würde, stünde dies einem Anspruch der Klägerin bei der hier gegebenen rechtswidrigen Ablehnung des Anspruchs bereits dem Grunde nach nicht entgegen (hierzu BSG Urteile vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R und vom 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R; Urteil des Senates vom 17.11.2022 - L 9 SO 350/21).

    Der Bewilligung von Sozialhilfeleistungen steht bei einer rechtswidrigen Ablehnung eine zwischenzeitliche Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter nicht entgegen (BSG Urteil vom 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R mwN; für Eingliederungshilfeleistungen BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R).

  • BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 5/17 R

    Erstattung von Kosten für eine Petö-Block-Therapie

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2023 - L 9 SO 424/21
    Dabei handelte es sich eine Sachleistung, denn die Grundsätze zur Kostenübernahme im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis gelten auch bei ambulanten Leistungen (zur Montessori-Therapie BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R; zur Petö-Therapie BSG Urteil vom 28.08.2018 - B 8 SO 5/17 R).

    Maßgebend für die Abgrenzung von medizinischer und sozialer Rehabilitation ist, ob die Therapie direkt an der Behandlung der behinderungsbedingten Störung ansetzt oder unmittelbar die sozialen Folgen einer Behinderung beseitigen bzw. mildern soll (BSG Urteil vom 28.08.2018 - B 8 SO 5/17 R).

    Eine Maßnahme kann ausgehend von einer am Einzelfall orientierten, individuellen Beurteilung vielmehr auch mehrere unterschiedliche Zwecke haben, sodass sich die Leistungszwecke der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation überschneiden und (bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen) die Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers für eine soziale Rehabilitation begründen können, wenn die Leistung nicht als Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht wird (BSG Urteil vom 28.08.2018 - B 8 SO 5/17 R; Urteil des Senats vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19).

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2023 - L 9 SO 424/21
    Das BSG hat es in Betracht gezogen, dass in einer stationären Einrichtung ergänzend Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX aF erbracht werden können (BSG Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R).

    Zwar hat das BSG bereits mehrfach entschieden, dass auch ein besonders hoher Betreuungsaufwand, der weit über das normale Maß hinausgeht (sog. "Systemsprenger"), keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch der Einrichtung auslöse, sondern auch dieser Aufwand mit der normalen Vergütungspauschale abgegolten sei (BSG Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R; BSG Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2021 - L 9 SO 271/19

    Petö-Therapie als SGB XII-Leistung übernahmefähig

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2023 - L 9 SO 424/21
    Eine bei Rechtswidrigkeit der Ablehnung vor dem 01.01.2020 bestehende Verpflichtung des Beklagten wird durch die Neukonzipierung des Eingliederungshilferechts und eine damit evtl. einhergehende neue Trägerschaft ab Januar 2020 nicht berührt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 14.06.2021 - L 9 SO 27/19, vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19 und vom 12.08.2021 - L 9 SO 116/20).

    Eine Maßnahme kann ausgehend von einer am Einzelfall orientierten, individuellen Beurteilung vielmehr auch mehrere unterschiedliche Zwecke haben, sodass sich die Leistungszwecke der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation überschneiden und (bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen) die Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers für eine soziale Rehabilitation begründen können, wenn die Leistung nicht als Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht wird (BSG Urteil vom 28.08.2018 - B 8 SO 5/17 R; Urteil des Senats vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19).

  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2023 - L 9 SO 424/21
    Das ist nicht der Fall, da nach der Rechtsprechung des BSG mit dem Wechsel zur Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ein Systemwechsel eingetreten ist (BSG Urteil vom 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R).
  • BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Leistungsausschluss - Ausnahme -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2023 - L 9 SO 424/21
    Der Bewilligung von Sozialhilfeleistungen steht bei einer rechtswidrigen Ablehnung eine zwischenzeitliche Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter nicht entgegen (BSG Urteil vom 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R mwN; für Eingliederungshilfeleistungen BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R).
  • BSG, 11.05.2022 - B 8/7 AY 5/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2023 - L 9 SO 424/21
    Das Verfahren betrifft die am 31.12.2019 außer Kraft getretenen Regelungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Im Falle außer Kraft getretenen Rechts ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allenfalls dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat, namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht (BSG Beschluss vom 11.05.2022 - B 8/7 AY 5/21 B).
  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - behindertes Kind - Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2023 - L 9 SO 424/21
    Sie ist zu bejahen, wenn eine grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist, die darin liegen (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII aF), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (vgl. BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R).
  • BSG, 23.03.2021 - B 8 SO 16/19 R

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Anforderungen an

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2023 - L 9 SO 424/21
    Nach der Rechtsprechung des BSG sind höhere Leistungen für den Lebensunterhalt zu erbringen, wenn der insoweit bestehende Bedarf nicht vollständig durch die Einrichtung gedeckt wird und dadurch ein Systemversagen vorliegt (BSG Urteil vom 23.03.2021 - B 8 SO 16/19 R).
  • BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2023 - L 9 SO 424/21
    Zwar hat das BSG bereits mehrfach entschieden, dass auch ein besonders hoher Betreuungsaufwand, der weit über das normale Maß hinausgeht (sog. "Systemsprenger"), keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch der Einrichtung auslöse, sondern auch dieser Aufwand mit der normalen Vergütungspauschale abgegolten sei (BSG Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R; BSG Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R).
  • BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Heimunterbringung - Zuständigkeitsprüfung -

  • BSG, 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R

    Anspruch auf teilstationäre Betreuung als Leistung der Eingliederungshilfe nach

  • BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenerstattung - gemeinsam eingenommenes

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2021 - L 9 SO 116/20

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Anforderungen an

  • BSG, 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B

    Übernahme von Kosten für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2021 - L 9 SO 27/19

    Anspruch eines behinderten Menschen auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2022 - L 9 SO 350/21

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ; Anforderungen

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